Verhältnis von EU- und nationalem Recht endlich klären

15.07.2021

 

Helmut Scholz, Mitglied im Ausschuss für konstitutionelle Fragen des Europäischen Parlaments, kommentiert die Debatte im Ausschuss zu den rechtlichen Konsequenzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020.

„Ich begrüße Ursula von der Leyens Entscheidung, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten. Damit kommt die Kommissionspräsidentin der Forderung nach, Klarheit in der Kompetenzzuweisung von EU-Recht und nationaler Rechtsetzung zu schaffen."

Scholz, verfassungspolitischer Sprecher der LINKEN im Europäischen Parlament, erklärte:

„Es ist unrealistisch von der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte zu erwarten, was die Politik nicht zu leisten imstande beziehungsweise gewillt ist, zu entscheiden. Es ist an der Zeit, dass die EU-Institutionen klären, wie sie mit den sich rasant verändernden Rahmenbedingungen für EU-Entscheidungen im Interesse der Menschen in allen 27 Mitgliedstaaten in Bezug auf gravierende Gesetzgebungsakte umgehen. Das betrifft die Kompetenz des gegenwärtig definierten Staatenverbundes als ‚sui generis‘-Konstruktion und die damit verbundene institutionelle Ausformung des Justizsystems der EU."

Scholz verwies in diesem Zusammenhang auch auf andere Urteile des Bundesverfassungsgerichts, so z.B. zur europäischen Wahlgesetzgebung, die ähnliche Unterschiede der europarechtlichen bzw. verfassungsrechtlichen Charakterisierung der EU verdeutlichten.

Scholz weiter:

„Die von den Verfassern der gestern im Ausschuss vorgestellten Studie vorgeschlagenen Reformschritte, wie etwa die Einführung einer separaten Kammer des Gerichtshofs, die sich zu gleichen Teilen aus Richter*innen des Gerichtshofs und der Spitzengerichte der Mitgliedstaaten zusammensetzt und sich ausschließlich mit der Auslegung von EU-Kompetenzen befasst, sind offen und transparent zu diskutierende Vorschläge. Diese Vorschläge bedürfen einer grundlegenden Verständigung mit den Menschen in allen 27 EU-Mitgliedsstaaten im Rahmen der Konferenz über die Zukunft Europas. Die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens leistet somit einen Beitrag, die seit langem existierenden unterschiedlichen Auffassungen zwischen EU- und nationaler Gerichtsbarkeit durch eine politische Entscheidung zu klären."

Scholz abschließend:

„Die EU-Institutionen müssen gewährleisten, dass der Konflikt zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Gerichtshof politisch aufgeklärt und eine Rückkehr dieser Gerichte zu einem respektvollen Dialog ermöglichen.“

Hintergrund:

Am 5. Mai 2020 hat das deutsche Bundesverfassungsgericht ein Urteil über das „Public Sector Purchase Programme“ der Europäischen Zentralbank (EZB) erteilt. Auch wenn der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Programm mit den EU-Verträgen für vereinbar erklärt hatte, argumentierte das Bundesverfassungsgericht, dass der EuGH außerhalb seiner Kompetenzen gehandelt habe, weil er bei seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht alle relevanten Faktoren berücksichtigt und einen zu differentiellen Prüfungsmaßstab angewandt habe. Außerdem argumentierte das Gericht, dass das Programm selbst gegen die EU-Verträge verstoße, weil die EZB das Programm nicht ausreichend begründet habe. Dennoch räumte es der EZB ein dreimonatiges Zeitfenster zur Behebung dieses Mangels ein. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist von grundsätzlicher Bedeutung, weil es das erste Mal ist, dass sich das Bundesverfassungsgericht über ein Urteil des EuGHs hinwegsetzt. Die Europäische Kommission hat nun ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof nach Art. 258 AEUV eingeleitet.